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Freie Wahl für freie Bürger
Wegen eines neuen Paars Schuhe wechselt man doch
nicht den Schuhmacher. Und wegen der neuen Frisur aus dem Urlaub muss
ich doch auch nicht zum Nachschneiden nach Italien. Warum soll man dann
die Werkstatt wechseln, wenn man sich ein neues Auto kauft?
Ein Neuer ist häufig der Grund für den Bruch
einer langjährigen, freundschaftlichen Beziehung zwischen Werkstatt und
Kunde. Aber das muss nicht sein. Viele Käufer eines Neuwagens sind
einfach falsch oder gar nicht informiert. Dabei ist die freie Wahl der
Werkstatt für einen Neuwagenkäufer auch während der Garantie- und
Sachmangelhaftungszeit ein Verbraucherrecht. Und das bedeutet, dass man
nach dem Erwerb eines neuen Autos auch weiterhin in die Werkstatt des
Vertrauens zu Inspektion und Wartung fahren kann. Lediglich bei
Arbeiten, die Garantie oder Sachmangelhaftung betreffen, muss man
klären, ob der Vertragshändler angesteuert werden muss oder die eigene
Werkstatt den Schaden beheben kann.
Verantwortlich für dieses
Verbraucherrecht ist die EU-Kommission, die „Hüterin“ des fairen und
freien Wettbewerbs in der EU. Sie greift ein, wenn der freie Markt
nicht funktioniert und der Wettbewerb durch faktische Monopole und
Ungleichgewichte verzerrt wird. Letztendlich zahlt der Verbraucher
durch zu hohe Preise in solchen Fällen die Zeche. Ein Beispiel: Die
EU-Kommission hat in den vergangenen Jahren gegen den Widerstand der
Telekommunikationsunternehmen eine drastische Senkung der Gebühren für
das Roaming bei Auslandsgesprächen durchgesetzt. Gesetzlicher Rahmen
Auch
in den Markt für den Vertrieb von Neuwagen hat die EU-Kommission
eingegriffen. Gegen den Widerstand der großen Autokonzerne hat sie nach
und nach den starr geregelten Markt aufgebrochen. Früher hatten die
Fahrzeughersteller die Autohändler sehr stark in ihrer
unternehmerischen Freiheit eingeschränkt und damit auch die
Wahlfreiheit der Autofahrer. Daher führte die EU-Behörde 2002 die
Kfz-GVO 1400/2002 ein. Diese regelt seitdem den Wettbewerb auf dem
EU-Automarkt und erlaubt in ihrer aktuellen Fassung unter anderem, dass
ein Händler mehrere Marken unter einem Dach anbieten darf. Inzwischen
kann niemand mehr verhindern, dass EU-Bürger jenseits nationaler
Grenzen dort ihr Auto kaufen, wo es ihnen am vorteilhaftesten
erscheint. Bei vielen Händlern haben sie die Wahl zwischen mehreren
Marken.
Ziel der Kfz-GVO war es aber auch, einen wirksamen
Wettbewerb auf dem Kfz-Service-, Reparatur- und Ersatzteilmarkt zu
garantieren. Deshalb dürfen die Konditionen für den Verkauf von
Neuwagen nicht dazu benutzt werden, den Wettbewerb um Reparaturen und
Wartungen zu verzerren. Im Klartext: Die Fahrzeughersteller dürfen
Sachmangelhaftungs- und Garantiebedingungen nicht mit der Auflage
verknüpfen, dass das Fahrzeug ausschließlich in einer Vertragswerkstatt
oder stets unter Verwendung von Ersatzteilen der eigenen Marke gewartet
oder repariert werden muss. Die regelmäßige Wartung hingegen ist eine
Voraussetzung für die Gewährung von Sachmangelhaftungs- und
Garantieleistungen.
Anforderungen
Die
EU-Kommission hat im Zusammenhang mit Erläuterungen zur Kfz-GVO
klargestellt, dass ein Verbraucher seine Sachmangelhaftungsansprüche
nicht verliert, wenn er eine reguläre Wartung oder eine Reparatur von
einer freien Werkstatt machen lässt. So darf ein Fahrzeughersteller
seine Sachmangelhaftungs- oder Garantieverpflichtungen (zum Beispiel
auf das Zündschloss oder den elektrischen Fensterheber) nicht pauschal
ablehnen, nur weil beispielsweise ein Ölwechsel in einer freien
Werkstatt gemacht wurde.
Hinweis: Die freien Werkstätten müssen
die aktuellen Wartungspläne und die modellspezifischen Inspektionspläne
der Hersteller verwenden. Die Werkstatt muss zudem bei einer Inspektion
Originalersatzteile nach GVO 1400/2002 verwenden. Ansonsten kann der
Automobilhersteller Sachmangelhaftungs- und Garantieansprüche ablehnen.
Nichts
mit Sachmangelhaftungs- oder Garantieansprüchen zu tun haben etwa die
Reparatur von Unfallschäden, der nachträgliche Einbau einer Klimaanlage
oder regelmäßige Wartungsarbeiten wie ein Ölwechsel. Die Kosten trägt
der Verbraucher. Daher hat der Autofahrer im marktwirtschaftlichen
Wettbewerb die freie Wahl, ob er sein Fahrzeug in einer
Vertragswerkstatt oder einem unabhängigen Kfz-Meister-Betrieb warten
oder reparieren lassen möchte. Der Service in einer freien Werkstatt
hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Fortbestand der
Verbraucherrechte.
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